STATUT DES KIRCHENCHORES FELDTHURNS

 

 

Art.1: Name, Sitz und Zweck

1.1 Name
Der Chor führt den Namen Kirchenchor Feldthurns und hat eine unbegrenzte, unbestimmte Dauer.


1.2 Sitz
Der Verein hat seinen Sitz in Feldthurns - Schrambach 57, 39040 Feldthurns


1.3 Zweck
Der Verein hat zum Zweck die Pflege, Förderung und Ausbreitung der Kirchenmusik und des Chorgesanges, die feierliche Mitgestaltung der Gottesdienste an Sonn - und Festtagen. Weiters besteht seine Aufgabe darin, das deutschsprachige Lied in all seinen Formen, mit besonderer Berücksichtigung des Volksliedes, zu pflegen und weiterzugeben. Der Verein ist von Gemeinnützigkeit und vom Fehlen eines Gewinnstrebens gekennzeichnet. Das Vermögen und die Mittel des Vereins dürfen nur für die Erreichung der satzungsmäßigen Zwecke und Aufgaben verwendet werden. So lange der Verein besteht, können die einzelnen Mitglieder weder die Auflösung noch Aufteilung des Vermögens, noch im Falle des Austrittes, ihren Anteil am Vermögen fordern. Der Verein beschafft sich die zur Erfüllung seiner Aufgaben und zur Erreichung seines Zweckes notwendigen Mittel durch:
a) Geldspenden
b) Zuschüsse aus der öffentlichen Hand
c) Freiwillige Spenden aus Aufführungen / Konzerten


Gemeinsames Vermögen des Vereines bleiben die mit den Mitteln des Vereines erworbenen oder diesem zugekommenen Vermögensgüter.

 

 

Art. 2: Mitgliedschaft - Rechte und Pflichten der Mitglieder
Als Mitglieder können all jene aufgenommen werden, welche die Ziele des Vereines bejahen und bereit sind, zu deren Entwicklung beizutragen. Die Aufnahme muss vom Vorstand genehmigt werden. Personen, welche mit den Zielen des Vereines nicht einverstanden sind oder dagegen arbeiten, werden nicht aufgenommen. Für die Aufnahme ist kein Mitgliedsbeitrag vorgesehen. Die Verleihung der Ehrenmitgliedschaft für besondere Verdienste im Verein verleiht die Vollversammlung. Alle Mitglieder üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
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2.1 Rechte der Mitglieder

Jedes Mitglied hat aktives und passives Stimmrecht.
Die Übertragung der Stimmrechte ist nicht zulässig.
Sie haben das Recht auf Abstimmung und können sämtliche Leistungen des Vereins in Anspruch nehmen.

 

2.2 Pflichten der Mitglieder

Jedes Chormitglied hat die Pflicht im Sinne der Statuten und der Geschäftsordnung zu handeln, die Proben regelmäßig zu besuchen und bei den Veranstaltungen des Chores mitzuarbeiten.

 

 

2.3 Die Mitgliedschaft erlischt:

bei Auflösung des Chores
durch freiwilligen Austritt
durch Ausschluss
durch Ableben

Der Ausschluss kann vom Vorstand beschlossen werden, wenn ein Mitglied mit den Zielen des Vereins nicht einverstanden ist oder dagegen arbeitet. Gegen den Beschluss, der schriftlich erfolgen muss, kann das Mitglied in der Frist von 30 Tagen Einspruch an das Schiedsgericht des Südtiroler Sängerbundes einlegen.


Art 3: Organe der Vereines
Die Organe des Vereines sind:
a) die Vollversammlung
b) der Vorstand
c) der Obmann / Obfrau
d) die Rechnungsprüfer

 

Art. 4: Vollversammlung

Die Vollversammlung besteht aus den Mitgliedern des Vereines und wird vom Obmann / Obfrau in ordentlicher Sitzung einmal jährlich einberufen. Sie kann in außerordentlicher Sitzung vom Obmann / Obfrau auch öfters einberufen werden, wenn er es für notwendig erachtet. Ebenso muss er sie einberufen, und zwar innerhalb von 14 Tagen, wenn wenigstens ein Drittel der Mitglieder sie schriftlich beantragt. Stimmberechtigt sind alle Mitglieder. Die Einladung mit Angabe der Tagesordnung muss schriftlich und wenigstens fünf Tage vorher erfolgen. Der Vollversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) Entgegennahme des jährlichen Tätigkeitsberichtes und Genehmigung des Rechnungsabschlusses;
b) Alle drei Jahre Wahl des Obmannes / Obfrau, des Kassiers, des Schriftführers, des Chorleiters und des übrigen Vorstandes in getrennten Wahlgängen;
c) Abänderung der Satzungen;
d) Auflösung des Vereines;


Bei Auflösung des Vereines wegen Neuwahlen übernimmt das älteste Chormitglied den Vorsitz. Die Beschlüsse der Vollversammlung werden mit absoluter Mehrheit der anwesenden Mitglieder gefasst. Für die Entscheidungen über Buchst. c) ist eine 2/3 Mehrheit erforderlich. Über Buchst. d) kann nur mit einer eigens dazu erfolgten Einberufung und bei Anwesenheit von wenigstens 2/3 der Mitglieder entschieden werden. Für die Annahme eines Auflösungsantrages ist die Zustimmung von 1/3 der anwesenden Stimmberechtigten erforderlich. Die ordnungsgemäß einberufene ordentliche oder außerordentliche Vollversammlung ist in erster Einberufung beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte aller Vereinsmitglieder anwesend sind. Fehlt die Beschlussfähigkeit in erster Einberufung, so tritt die Vollversammlung in zweiter Einberufung, wenigstens eine Stunde später zusammen. In zweiter Einberufung ist die Vollversammlung bei jeglicher Anzahl von anwesenden Stimmberechtigten beschlussfähig.

 

Art. 5: Amtsdauer

Der Verein ist nach demokratischen Prinzipien aufgebaut. Der Vorstand des Vereins wird von der Vollversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.

 
Art. 6: Der Vorstand

a) Obmann / Obfrau
b) Chorleiter
c) Kassier
d) Schriftführer
e) Drei Mitglieder aus dem Verein

 

6.1 Aufgaben

Der Vorstand wählt den Obmann / Obfraustellvertreter. Dem Vorstand obliegt die Behandlung, Beschlussfassung und Durchführung all jener Punkte, die nicht ausdrücklich einem anderen Organ vorbehalten sind, die der Verwirklichung der Vereinsziele dienen. Er hat die Pflicht zur Erstellung eines Rechnungsabschlusses und eines Tätigkeitsberichtes. Der Vorstand ist bei Anwesenheit der absoluten Mehrheit beschlussfähig. Für die Annahme eines Antrages ist die Zustimmung der absoluten Mehrheit der Anwesenden erforderlich. Bei Stimmengleichheit ist die Stimme des Obmannes / Obfrau ausschlaggebend. Abstimmungen über Personen müssen immer geheim erfolgen. Der Vorstand muss vom Vorsitzenden wenigstens viermal im Jahr sowie bei Bedarf einberufen werden. Die Tagesordnung wird vom Obmann / Obfrau festgelegt, der auch den Vorsitz führt. Der Herr Pfarrer wird von Amts wegen zu den Vorstandssitzungen eingeladen. Bei Ausscheiden eines Vorstandmitgliedes rückt das nächstgewählte nach, bei Stimmengleichheit entscheidet das höhere Alter.


6.2 Der Obmann / Obfrau
Dem Obmann / Obfrau obliegen folgende Aufgaben:
a) Einberufung der Vollversammlung, der Vorstandssitzungen und Festsetzung der jeweiligen Tagesordnung
b) Führung des Vorsitzes im Vorstand
c) Vertretung des Vereines nach innen und außen
d) Entgegennahme allfälliger Beschwerden von Mitgliedern und Unterbreitung derselben vor dem Vorstand
e) Er hat für das Weiterbestehen und für die Weiterentwicklung des Vereines zu sorgen,

 

6.3 Der Obmann / Obfrau-Stellvertreter
Der Stellvertreter hat die Vertretung des Obmannes / Obfrau inne, und zwar bei dessen Verhinderung, Abwesenheit oder bei Weigerung, eine von den Satzungen vorgeschriebene Handlung vorzunehmen. In diesen Fällen hat der Stellvertreter alle Rechte und Pflichten des Obmannes / Obfrau inne. Der Obmann / Obfrau kann seinem Stellvertreter bestimmte Aufgaben vorübergehend oder ständig übertragen, falls dieser damit einverstanden ist.


6.4 Kassier
Der Kassier verwaltet das Vermögen des Chores. 14 Tage vor der jährlichen Vollversammlung muss er die Jahresrechnung den Rechnungsrevisoren vorlegen.


6.5 Schriftführer
Der Schriftführer ist zuständig für Protokoll, Korrespondenz, Chronik und Pressearbeit.


6.6 Rechnungsprüfer
Die Rechnungsrevisoren überprüfen die Rechnungsführung und berichten der Vollversammlung. Zwei effektive Mitglieder werden von der Vollversammlung gewählt oder ernannt. Die Amtsdauer beträgt 3 Jahre.


Art. 7: Chorleiter - Rechte und Pflichten
- Der Chorleiter wird von der Vollversammlung bestimmt, ihm obliegt die musikalische und künstlerische Leitung des Chores.
- Er sorgt für den Ankauf und die fachgerechte Verwaltung und Archivierung des Notenmaterials mit dem Notenarchivar.
- Er ist zu den Vorstandsitzungen und Vollversammlungen einzuladen.
- Die Tätigkeit des Chorleiters unterliegt der Kontrolle des Vorstandes.


Art. 8 Vereinsjahr, Rechnungsjahr
Das Vereinsjahr beginnt am l. Januar und endet am 31. Dezember desselben Jahres.


Art. 9: Auflösung des Vereines
Zur Auflösung des Vereines ist ein Beschluss der außerordentlichen Vollversammlung erforderlich, wobei mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sein muss und mindestens drei Viertel der anwesenden Mitglieder für die Auflösung stimmen. Bei der Auflösung des Vereins wird das eventuelle Vermögen Vereinen bzw. Organisationen mit gleichen oder ähnlichen Zwecken zugewiesen.

 

Art. 10: Begräbnisgestaltung

 

10.1 Ableben eines aktiven Chormitgliedes

Der Kirchenchor schließt sich in Tracht dem Trauerzug mit einem Kranz ab den jeweiligen Stationen im Dorf an, gestaltet musikalisch den Gottesdienst, singt ein Grablied und ein mehrstimmiges Magnificat.

 

10.2 Ableben eines ehemals aktiven Chormitgliedes mit einer Mitgliedschaft von min. 20 Jahre

Der Kirchenchor nimmt an der Beerdigung in Tracht teil, gestaltet musikalisch den Gottesdienst und singt ein Grablied und/oder Magnificat. Hier obliegt die endgültige Entscheidung dem Ausschuss.

 

10.3 Ableben von Familienmitgliedern ersten Verwandtschaftsgrades aktiver Kirchenchormitglieder (betrifft Ehepartner/innen oder Personen, die in eheähnlicher Gemeinschaft zusammenleben, Eltern und Kinder)

Der Kirchenchor nimmt an der Beerdigung in Tracht teil, gestaltet musikalisch den Gottesdienst und singt ein Grablied.

 

10.4 Ableben kirchlicher, politischer und ranghoher Würdenträger des Ortes

Der Ausschuss entscheidet von Fall zu Fall, inwieweit sich der Kirchenchor an der Begräbnisfeierlichkeit beteiligt.

 

Soweit es den Kirchenchormitgliedern und der Kirchenchorleitung möglich ist, wird bei Begräbnissen im Ort, der Gottesdienst auf Anfrage musikalisch mitgestaltet.

Diese Regelungen gelten als verbindlich, aber nicht als unantastbar. 


Art. 11: Schlussbestimmung
Jedes Mitglied verpflichtet sich, gegenständliche Vereinssatzungen zu beachten und zu befolgen und jedes andere Vereinsmitglied dazu anzuhalten.
Gegenwärtige Vereinssatzungen treten mit dem Datum ihrer Genehmigung in Kraft.

 

Genehmigt in der außerordentlichen Vollversammlung vom 02.12.2004.

Genehmigt in der ordentlichen Vollversammlung vom 07.02.2016


Die Obfrau

Feldthurns am 07.02.2016